1. Lässt sich die Haftpflichtversicherung auf die unmittelbare Inanspruchnahme durch einen als Versicherter auftretenden Dritten ein, ist dessen Aktivlegitimation für das Berufungsverfahren bindend.

2. Setzt nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden (Muster-)Versicherungsbedingungen die Mitversicherung von Angehörigen mit abgeschlossener Berufsausbildung voraus, dass sie mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben, reicht hierfür eine gemeinsame Meldeadresse allein nicht aus.

OLG Dresden, Beschl. v. 4.4.2023 – 4 U 2595/22

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