Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid. Das AG sprach den Betroffenen frei. Dazu führte, dass bei dem Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ LTI 20/20 TruSpeed in der Bedienungsanleitung vorgegeben ist, das Datum der Konformitätsbewertung in das Messprotokoll aufzunehmen. Da das Messprotokoll vorliegend nur das Datum der Konformitätserklärung enthielt, kam der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass mangels Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung das Messergebnis nicht aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ermittelt worden sei. Mangels Speicherung der Rohmessdaten sei auch keine weitere Überprüfung des Messergebnisses möglich. Das OLG Karlsruhe hat auf die Rechtsbeschwerde der StA das Urteil des AG aufgehoben und den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums als unzulässig verworfen.

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