Mit Beschluss v. 3.5.2022 (X ZR 122/21) hat der BGH dem EuGH zur Auslegung der Fluggastrechtverordnung die Frage vorgelegt, ob ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden voraussetzt, dass sich der Fluggast zur Abfertigung einfindet oder dies wie bei der Flugannulierung nicht erforderlich ist oder der Fluggast zumindest dann nicht zur Abfertigung erscheinen muss, wenn dem Fluggast gesicherte Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Flug erst mit großer Verspätung ankommen wird. Im Ausgangsfall hatte der Fluggast einen Flug nach Palma de Mallorca nicht angetreten, der mit einer Verspätung von 3 Stunden und 32 Minuten durchgeführt wurde. Der Flug sei für den Fluggast wegen eines verpassten Geschäftstermins nutzlos geworden.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 8/2022, S. 422
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