[1] "Die gem. § 11 RPflG, §§ 104, Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Einbeziehung der in ihrem Antrag vom 22.7.2021 geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühr in die Festsetzung der Kosten gegen den Beklagten weiterverfolgt, ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Festsetzung einer 1,2fachen Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 669,60 EUR und einer 1,0fachen Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG in Höhe von 558 EUR zurückgewiesen.

[2] 1. Die Klägerin kann die beanspruchte Einigungsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht festsetzen lassen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 1003, 1000 VV RVG geschlossen haben. Zwar kann die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts für dessen Mitwirkung an einem zur Erledigung eines Rechtsstreits führenden außergerichtlichen Vergleich zu den gemäß § 91 ZPO erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, ohne dass es einer Protokollierung des Vergleichs bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06, zfs 2007,469 m. Anm. Hansens = RVGreport 2007, 275 (Hansens) = AGS 2007, 366; Senat, Beschl. v. 19.4.2012 – 6 W 64/12, AGS 2012, 597). Voraussetzung dafür wäre eine gerichtliche oder außergerichtliche Einigung, durch die die Parteien im weitesten Sinne einen Streit oder eine Ungewissheit beseitigten, ohne dass ein Anerkenntnis oder Verzicht vorliegt. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Ansicht der beteiligten Parteien, sondern aufgrund der objektiven Entwicklung nach der Beurteilung des Gerichts bzw. eines gedachten verständigen Dritten (Uhl, in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, VV 1000 Rn 7 ff.).

[3] Die Klägerin hat zwar mit Vorlage des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 7.6.2021 (Anlage K7) zum Schriftsatz vom 18.6.2021 glaubhaft gemacht, dass sie dem Beklagten zum Zwecke der schnellen Beendigung des Rechtstreits einen Abschlag von dem Klageantrag zu 2) in Höhe von 332,60 EUR bis auf 200 EUR angeboten hat und insgesamt noch eine Zahlung von 9.134,76 EUR erwartete. Der Beklagte hat in der Folge diesen Betrag gezahlt. Er hat allerdings darüber hinaus auch die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten, mit dem Vergleichsangebot nicht mehr beanspruchten Zinsen gezahlt, die von der Klägerin erwartete Kostenübernahmeerklärung nicht abgegeben und sich dem Abschluss eines Vergleiches ausdrücklich verweigert. Die Zahlung des erwarteten Betrages kann vor diesem Hintergrund nicht als Annahme des Vergleichsangebots gewertet werden. Soweit in der Folge die Klägerin die noch ausstehende Forderung in Höhe von 132,60 EUR nicht weiterverfolgt, sondern den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, stellt dies einen einseitigen Verzicht dar, der eine Einigungsgebühr nicht entstehen lässt.

[4] 2. In der Folge steht der Klägerin auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG nicht zu. Diese wäre nur entstanden, wenn in dem Rechtsstreit, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 7.5.2020 – V ZB 110/19, zfs 2020, 464 m. Anm. Hansens = RVGreport 2020, 343 (Hansens) = AGS 2020, 371 m. Anm. N. Schneider). An einem solchen Vergleichsschluss fehlt es …"

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