1. Die Einrede der Verjährung kann auch gegen einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten erhoben werden.
2. Der den Antrag auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung stellende Rechtsanwalt hat sicherzustellen, dass sein Antrag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist beim Gericht eingegangen ist.
3. Die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffende Vorschrift des § 67 SGG ist bei Ablauf materiell-rechtlicher Fristen, zu der auch die Verjährungsfrist gehört, nicht anwendbar. (Leitsätze des Gerichts/der Schriftleitung)
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