Allen vorstehend benannten Normen ist gleich, dass sie sich in ihrem sachlichen Umfang auf den Begriff der Fahrzeugart beziehen. Was "Arten von Kraftfahrzeugen" sind, geben die Vorschriften allerdings nicht preis. Unstreitig ist zunächst, dass der Begriff in allen Vorschriften die gleiche Bedeutung hat und fahrerlaubnisrechtlich (nach der FeV) zu verstehen ist.[2]

Dies bedeutet, dass zumindest Fahrzeuge, die unter eine Führerscheinklasse i.S.d. § 6 Abs. 1 FeV fallen, als solche aus der Sperre ausgenommen werden können bzw. zum Gegenstand eines beschränkten Fahrverbots bzw. einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung gemacht werden können.[3] Sie stellen quasi "per Gesetz" eine Fahrzeugart dar, so z.B. "landwirtschaftliche Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen L und T",[4] "Fahrzeuge der Führerscheinklassen C und CE"[5] oder bei einem Busfahrer "Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E, DE", wenn der Betroffene als Busfahrer die Anlasstat mit einem Privat-Pkw begangen hat.[6] Der Begriff der Fahrzeugart deckt sich aber nicht vollständig mit dem der Fahrerlaubnisklasse.[7] Eine Unterscheidung ist auch möglich danach, ob die Fahrzeugart überhaupt einer Fahrerlaubnis bedarf.[8]

Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass für die weitere Bestimmung einer Fahrzeugart unabhängig von einer Führerscheinklasse der Verwendungszweck nebst der von diesem Zweck geprägten Bauart und Einrichtung das maßgebliche Kriterium für die Beschreibung einer Fahrzeugart ist.[9] Wie dieses Kriterium wiederum mit Leben zu füllen ist, bleibt weitgehend im Dunkeln. Zu allererst wird man sich die Frage stellen müssen: Wäre eine Führerscheinklasse mit der bezeichneten Fahrzeugart unter Nutzung der nach der FeV genutzten Abgrenzungskriterien denkbar? Werden also Kriterien zur Abgrenzung genutzt, die sich auch in bereits bestehenden Führerscheinklassen widerspiegeln? Abgrenzungskriterien zwischen den Führerscheinklassen sind derzeit insbesondere: Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen, Geschwindigkeit, Räderanzahl, Existenz eines Hilfsmotors, Hubraum bei Fremdzündungsmotoren, Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren, Nenndauerleistung bei Elektromotoren, Motorenart (Fremdzündungsmotoren, andere Verbrennungsmotoren, Elektromotoren), Motorleistung,[10] Sitzplatzanzahl. Könnte also bereits anhand dieser Kriterien eine Fahrzeugart gebildet werden, so handelt es sich um eine ausreichende Abgrenzung. Nicht kommt es etwa darauf an, dass die bezeichneten Fahrzeuge mit anderen (z.B. typengleichen) "im Eifer des Gefechts" (etwa in einer Kontrollsituation) verwechselt werden könnten.

Die Rechtsprechung hat bislang jedenfalls folgende Fahrzeugarten klassifiziert:[11] Straßenwachtfahrzeuge des ADAC,[12] dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge der Bundeswehr,[13] Panzerfahrzeuge,[14] Feuerlöschfahrzeuge der (ehemaligen) Klasse 3,[15] Lkw bis zu 7,5 Tonnen,[16] Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg,[17] Fahrzeuge der früheren Klasse 2 und zwar auch mit Gewichtsbezeichnung oder Achsanzahl,[18] Sanitätsfahrzeuge,[19] Traktor,[20] Geldtransportfahrzeuge,[21] Krankenwagen[22] bzw. Krankenrettungsfahrzeuge,[23] Leichenwagen,[24] Krafträder und Kleinkrafträder der Klassen A, A1, M und S i.S.v. § 6 Abs. 1 FeV,[25] Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper,[26] Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen,[27] Mobilbagger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h,[28] Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft[29] oder auch mehr als 44 kw Motorkraft[30] fahrerlaubnispflichtige Zweiräder.[31] Auch Fahrzeuge nach der eKFV sind sicher eine eigene Fahrzeugart ("Elektrokleinstfahrzeuge") und können natürlich auch ggf. aufgrund unterschiedlicher Konstruktion näher abgegrenzt werden (z.B. E-Scooter“), nicht aber weiter etwa nach dem Vermietungsnetzwe. Die herrschende Meinung geht sodann davon aus, dass Marke,[32] Antriebsart,[33] Fahrzweck (Feuerwehrfahrzeuge, Sanitätsfahrzeuge, Fahrzeuge eines Blutspendedienstes, Taxis usw),[34] Arten von Transporten,[35] Benutzungszeiten[36] und Benutzungsorte von Fahrzeugen oder sogar nur die Bezeichnung eines einzelnen[37] oder mehrerer konkret bezeichneter Fahrzeuge (allein) nicht für die Charakterisierung einer eigenen Fahrzeugart ausreichen.[38] Zu beachten ist freilich: Elektrofahrräder "mit Rückenwind" sind bereits keine Kraftfahrzeuge, vgl. hierzu näher § 1 Abs. 3 StVG.

[2] Ausführlich zum Verhältnis der FeV zu den strafrechtlichen Ausnahmeregelungen: Dencker DAR 2004, 54.
[4] So z.B. AG Lüdinghausen Urt. v. 25.4.2016 – 19 OWi 89 Js 420/16 – 36/16; AG Lüdinghausen Urt. v. 7.10.2003 – 9 Ds 28 Js 645/03 – 158/03 = NStZ-RR 2004, 26; nur für Klasse L: LG Saarbrücken Urt. v. 18.3.2002 – 8 QS 59/02 = zfs 2002, 307 = BeckRS 2002, 31160812; nur für Klasse T: AG Auerbach Urt. v. 12.11.2002 – 2 Ds 641 Js 11502/02 jug. = NZV 2003, 207 (jeweils für § 69a Abs. 2 StGB); auch AG Lüdinghausen Urt. v. 28.3.2006 – 16 Cs 29/06 für Klasse M (im ...

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