Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes zu einer Geldbuße von 240 EUR sowie zu einem Fahrverbot mit Schonfrist verurteilt. Mit seiner gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend. Das BayObLG hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

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