Der Kl. begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der die Blutprobe eine BAK von 1,3 Promille ergeben hatte, verurteilte ihn das Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Als der Kl. bei der Bekl. die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte sie ihn gestützt auf § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beizubringen, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kfz unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Weil der Kl. ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Bekl. seinen Neuerteilungsantrag gestützt auf § 11 Abs. 8 S. 1 FeV ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG Kassel abgewiesen (VG Kassel, Urt. v. 12.11.2018 – VG 2 K 1637/18.KS). Auf die Berufung des Kl. hat der HessVGH das Urt. geändert und die Bekl. verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu erteilen (HessVGH, Urt. v. 22.10.2019 – VGH 2 A 641/19). Entgegen der Auffassung der Bekl. und des VG genüge bei der dem Kl. vorzuhaltenden einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,3 Promille allein das Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht, um als sonstige Tatsache i.S.d. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Das BVerwG hat das Berufungsurteil geändert und die Berufung des Kl. gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

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