Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und c FeV lässt sich danach nicht entnehmen, dass dem Buchstaben c eine "Sperrwirkung" in dem Sinne zukommt, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ und Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung ein Rückgriff auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 ausscheidet. Die bei Darstellung dieser BVerwG-Entscheidung vielfach benannte angebliche "Änderung der Rechtsprechung des BVerwG" trifft aber so nicht zu: Das BVerwG hat hier auf der Grundlage seiner vorherigen Rspr. (vgl. BVerwG v. 6.4.2017 – 3 C 24.15, zfs 2017, 594) lediglich entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit hoher BAK mit weniger als 1,6 Promille (im Fall: 1,3 ‰) und gleichzeitigem Vorliegen einer Zusatztatsache (hier: fehlende Ausfallerscheinungen) eine MPU-Anordnung rechtmäßig ist. Der Umstand, dass bei einer Trunkenheitsfahrt und der anschließenden Blutentnahme keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl die Blutprobe eine BAK von 1,3 Promille (und damit einen Zustand, der von den Strafgerichten als absolute Fahruntüchtigkeit bewertet wird) aufweist, ist eine sonstige Tatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet.

Klaus-Ludwig Haus

zfs 8/2021, S. 474 - 480

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