Es kommt in der Praxis gar nicht einmal so selten vor, dass gerichtliche Verfahren gegen Rechtspersönlichkeiten betrieben werden, die rechtlich nicht (mehr) existent sind. Gerade der Fall der nicht existenten BGB-Gesellschaft ist in der Praxis häufiger. In einem solchen Fall stellt sich dann die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Kosten der nicht existenten Partei erstattungsfähig sind. Mit seiner Entscheidung hat sich das OLG Saarbrücken der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. Danach ist es allgemein anerkannt, dass eine nicht existente Partei, die sich auf ihre Nichtexistenz beruft, die ihr hierdurch angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen kann, wenn zu ihren Gunsten eine Kostenentscheidung ergangen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Partei in dem betreffenden Rechtsstreit auch auf ihre fehlende Existenz berufen hat. Hat sie sich hingegen mit Einwendungen in der Sache verteidigt, kann sie aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung keine Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangen (BGH RVGreport 2004, 318 [Hansens]).

Teilweise wird hierbei allerdings die Auffassung vertreten, der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle müsse prüfen, wer tatsächlich hinter der nicht existierenden Partei stehe. In diesem Fall können die Kosten der für die nicht existenten Partei aufgetretenen Person auch dann festgesetzt werden, wenn die Kostenentscheidung nicht zugunsten dieses Dritten, sondern zugunsten der nichtexistenten Partei ergangen ist (s. BGH RVGreport 2004, 36 [Hansens]).

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 8/2021, S. 463 - 465

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