In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das LG die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls durch den Kläger für erwiesen erachtet. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger die Beweiserleichterung hinsichtlich des Beweises des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht zugute kommt (vgl. Klimke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 A.2.2.1 Rn 41 ff.).

a) Soweit das LG seine Feststellungen auf das Indiz des Ausbaus des Bedienelements der Klimaanlage bei laufendem Motor gestützt hat, kann die Berufung bereits aus prozessualen Gründen nicht auf eine Befangenheit des Sachverständigen gestützt werden.

Die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung, ein dem Urteil vorangegangener, die Ablehnung eines Sachverständigen als unbegründeter klärender Beschluss sei unrichtig, ist ausgeschlossen, § 406 Abs. 5 ZPO. Daher kann auch nicht gerügt werden, das Vorgericht habe das ihm nach § 404 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen missbraucht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesetzgeber die Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen vorliegt, rasch und endgültig bereinigt sehen will und zu diesem Zweck ein besonderes Verfahren mit einer selbstständigen Anfechtbarkeit der Entscheidung (§ 406 Abs. 2-5 ZPO) eingerichtet hat. Der Gesetzeszweck würde vereitelt, und die Bedeutung des Verfahrens ginge verloren, wenn die Rügen nicht der aufgezeigten Beschränkung unterlägen (BGH, NJW 1959, 434, für das Revisionsverfahren). Diese Grundsätze gelten auch für das Berufungsverfahren im Verhältnis zu einem in erster Instanz zurückgewiesenen Ablehnungsgesuch (vgl. Zimmermann in: MüKo zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 406 Rn 20 und § 404 Rn 5).

Da der Kläger die von ihm für eine Befangenheit des Sachverständigen angeführten Gründe nicht mittels sofortiger Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts geltend gemacht hat, kann er im Berufungsverfahren diese Gründe nicht mehr anführen.

b) Soweit das LG seine Feststellungen auf das Indiz des beschädigungslosen Ausbaus des Bordmonitors und des Radionavigationsbedienteils, auf das Indiz der Wiedereinsetzung von Schrauben nach Demontage der Scheinwerfer sowie auf das Indiz des Eindringens in das Fahrzeug trotz funktionierender Safe-Lock-Funktion gestützt hat, begründen bereits diese drei Indizien in ihrer Gesamtschau eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Kfz-Einbruchsdiebstahls und tragen die Klageabweisung. Mit der Berufung ist hinsichtlich dieser Indizien die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des LG nicht angegriffen worden. Der Senat sieht sich insoweit an die tatsächlichen Feststellungen des LG gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

Ergänzend zu den Ausführungen des LG ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Lichtbildes Nr. 4 des Privatgutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros A vom 24.3.2016 der untere Teil der eingeschlagenen Fensterscheibe noch vorhanden ist. Es ist aber nicht vorstellbar, wie eine Person durch das entstandene Loch in das Fahrzeug geklettert sein soll, ohne diesen unteren Bereich der eingeschlagenen Scheibe beiseite zu drücken. Ein Öffnen der Tür durch Hineingreifen und Betätigen des innenliegenden Türöffners war, wie vom LG zutreffend festgestellt, wegen des zum Vorfallszeitpunkt noch funktionierenden Safe-Lock-Systems ebenfalls nicht möglich. Dann ist aber nicht ersichtlich, wie der vermeintliche Täter überhaupt in das Fahrzeug hineingelangt sein soll – wenn er nicht im Besitz eines Fahrzeugschlüssels war.

zfs 8/2021, S. 454

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