Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die Fahrerlaubnisbehörde es ablehnt, einen vor Eintritt der Rechtskraft der Fahrerlaubnisentziehung gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu bearbeiten.

VG Lüneburg, Beschl. v. 12.6.2020 – 1 B 33/20

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