Die Kl macht aus abgetretenem Recht des VN, eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts, Schadensersatzansprüche gegen dessen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend. Gegenstand des Vertrages war die Zusage von Deckung, falls der VN wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

Die Risikobeschreibung des Vertrages bezeichnet als berufliche Tätigkeit jene eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts sowie verschiedene mitversicherte, abschließend aufgeführte Tätigkeiten. Der VN war 2009 als Treuhänder für deutsche Kunden einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft tätig geworden, die sich mit dem Ankauf von Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen eines Mehrfachen des üblichen Kaufpreises befasste. Sie schloss mit dem VN einen Geschäftsbesorgungsvertrag, nach dem der VN für die Kunden, darunter den Kl, Vermögensanlagen, darunter Lebensversicherungsverträge erwerben, auflösen und abwickeln sollte.

Nach Insolvenz der AG erhielt die Kl. keinerlei Zahlungen aus den von ihr an den VN übertragenen lebensversicherungsvertraglichen Ansprüchen.

Die Bekl vertritt die Auffassung, der VN sei nicht anwaltlich tätig geworden.

Das BG hat die Tätigkeit des VN nicht als versichert angesehen und die Revision zugelassen. Der BGH hat die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nicht für gegeben erachtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge