Die Vollstreckung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen eines dort begangenen Verkehrsverstoßes gegen eine juristische Person als Fahrzeughalter verhängten Geldbuße in Deutschland ist nach §§ 86 ff. IRG zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Grundsatz der Halterhaftung in Deutschland nicht anerkannt ist (Anschluss an OLG Jena NZV 2014, 421; OLG Köln NZV 2012, 450).

OLG Celle, Beschl. v. 22.10.2018 – 2 Ws 409/18

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