Es gab in der letzten Zeit drei Schmerzensgeldurteile, die auf große Resonanz stießen. Zum einen ist es das Urteil des OLG Frankfurt vom 18.10.2018 (22 U 97/16), zum anderen das Urteil des LG Aurich vom 23.11.2018 (2 O 165/12) sowie das Urteil des LG Magdeburg vom 7.2.2019 (10 O 503/18). Angesichts der Tendenz, die diese Urteile gemeinsam haben, stellt sich die Frage, ob eine neue Zeitrechnung in der Schmerzensgeldrechtsprechung angebrochen ist und ob diese überfällig ist. Mit diesem Beitrag soll unter anderem das bisherige Schmerzensgeldsystem kritisch analysiert werden und das neue taggenaue Schmerzensgeldsystem betrachtet werden. Es gab bisher in der Schmerzensgeldrechtsprechung nur wenige Urteile, die so eine Resonanz nach sich zogen, wie die Entscheidung des OLG Frankfurt des 22. Zivilsenates vom 18.10.2018 (Az. 22 U 97/16).[2] Es stellt sich also die Frage, warum offensichtlich die Zeit reif ist für eine Schmerzensgeldveränderung. Die Resonanz insbesondere auf das Urteil des OLG Frankfurt zeigt sich auch an der großen Anzahl von Besprechungen.[3]

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt kam das Urteil des LG Aurich, welches in eine ähnliche Richtung ging wie die Entscheidung des OLG Frankfurts. Schließlich hat das LG Magdeburg sich ebenfalls in dem jüngsten Urteil vom 7.2.2019 dem Urteil des OLG Frankfurt der taggenauen Schmerzensgeldberechnung angeschlossen.

[2] zfs 2019, 83.
[3] Wambach/Walter DAR 2019, 43; Engelbrecht DAR 2019, 44; Zarges zfs 2019, 90; Bensalah/Hassel NJW 2019, 403; Lang, jurisPR-VerR 5/2019, Anm. 1; Koch JZ 2019, 491.

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