Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Geschädigte Ansprüche auf Verdienstausfall, die ihm gegen den Schädiger zustehen, ausdrücklich an Arbeitgeber oder Krankentagegeld-Versicherung abgetreten, verliert er diesen Anspruch. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von diesen erbrachten Leistungen nach der normativen Schadensberechnung auf den Ersatzanspruch anzurechnen wären.

2. Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z.B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) - gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 EUR angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10,- EUR angehoben werden kann.

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze können dazu dienen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253, 843-844; StVG § 7

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 08.03.2016; Aktenzeichen 13 O 129/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger an Verdienstausfall 9.950,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten - die Beklagte zu 2) lediglich bis zur Höhe des mit dem Beklagten zu 1) vereinbarten Deckungsbetrags - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.201X auf der Schönbornstraße in Obertshausen zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitere Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 %, die Beklagten 55 %.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 36.939,87 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Hergang und die Folgen eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.201X. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Schönbornstraße in Obertshausen in Richtung des Ortsteils Hausen. Vor der Kreuzung zu der B448 wendete er, um in der Gegenrichtung weiter zu fahren. Auf der Gegenfahrspur fuhr der Kläger mit seinem Kraftrad in Gegenrichtung und kollidierte mit der hinteren rechten Ecke des Fahrzeugs der Beklagten. Das Motorrad erlitt Totalschaden. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Er erlitt eine Radiusmehrfachfraktur links, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger. Der Bruch wurde osteosynthetisch und mit einem gelenküberbrückenden Fixateur externe versorgt. Der Kläger befand sich bis zum XX.XX.201X in stationärer Behandlung und war insgesamt bis zum 31. Juli 2014 krankgeschrieben. Der Kläger erlitt erheblichen Verdienstausfall, dessen Höhe und Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Er erhielt von seiner Krankentagegeldversicherung einen Betrag von 9.790,00 EUR. In dieser Höhe trat er m...

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