Das Fahrrad des Kl. wurde bei einem Verkehrsunfall mit dem Kfz des Bekl. zu 1), das bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt. Unter Berücksichtigung des gepflegten Allgemeinzustandes des Fahrrades legte der Senat nach Einholung eines Gutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 1.447,60 EUR und einen Restwert von 28 EUR zugrunde. Vorprozessual ermittelte der Gutachter Reparaturkosten für das unfallbeschädigte Rennrad mit Karbonrahmen von 3.832,85 EUR, die der Kl. als Schadensersatz forderte.

Die Bekl. gingen davon aus, dass der Kl. auf Totalschadensbasis abrechnen müsse, damit lediglich den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beanspruchen könne. Dementsprechend zahlten die Bekl. 1.500 EUR. Das Landgericht sprach dem Kl. einen Ersatzanspruch von 2.332,85 EUR, den Differenzbetrag zwischen den von dem Gutachter geschätzten Reparaturkosten zu der Zahlung der Bekl., zu und ließ die Revision zu. Die Berufung der Bekl. war erfolgreich.

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