Der Bekl. schloss am 4.12.2009 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung als "Nettopolice" ab, die in dem Antragsformular eine § 8 VVG entsprechende Widerrufsbelehrung enthielt. Unter dem gleichen Datum vereinbarte er einen Kostenausgleich, nach dem er sich verpflichtete, an die Bekl. Abschlusskosten und Einrichtungskosten i.H.v. 5.071 EUR in monatlichen Raten zu zahlen. Insoweit enthielt das Antragsformular gleichfalls eine auf die Vergütungsvereinbarung bezogene Widerrufsbelehrung, die ihn über die Möglichkeit des Widerrufs binnen 30 Tagen ab der Belehrung und der Überlassung der Versicherungspolice enthielt. Unter dem 22.2.2011 kündigte der Bekl. Versicherungsvertrag und Vergütungsvereinbarung. Die Kl. macht die weiter fällig werdenden Raten aus der Vergütungsvereinbarung geltend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge