1.500 EUR OLG Frankfurt, Urt. v. 28.10.1997 – 8 U 80/97, VersR 1998, 1282[52]

Die tendenzielle Ungleichbehandlung wird auch bei vorübergehenden Verletzungen im Geschlechtsbereich deutlich. Für einen Bluterguss am linken Hodensack sowie Prellung des Hodens und Nebenhodens links anlässlich eines Fußballspiels sprach das AG Wilhelmshaven43 dem verletzten Fußballer 2.500 EUR zu.

Das OLG Frankfurt44 hingegen meinte, dass bei einer unsachgemäß durchgeführten Dammnaht bei einer Frau, bei der die Scheide der Klägerin nur noch für einen Finger durchlässig war und sich in einem narbigen Zustand befand, 1.500 EUR ausreichend seien. Dass der Frau in diesem Fall weniger zugesprochen wurde, ist nicht nachvollziehbar und erschließt sich auch nicht aus den Urteilsgründen.

[52] Zitiert in Hacks/Wellner/Häcker, ebenda, Nr. 877.

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