1. Ausgangspunkt einer erfolgreichen Klage des nach seiner Darstellung in einer Autowaschanlage an seinem Pkw Geschädigten ist der gewöhnlich ihm abverlangte Nachweis, dass das Fahrzeug vor Beginn des Waschvorgangs keine Schäden aufwies. Erfahrungsgemäß stellt dies die erste Verteidigungslinie des Betreibers der Autowaschanlage dar (vgl. Elkner, DAR 2011, 507). Nicht immer werden dem nach seiner Angabe Geschädigten so viele und so zuverlässige Zeugen zur Verfügung stehen, die seine Darstellung über die Schadensfreiheit vor dem Waschvorgang bestätigen werden (vgl. Elkner, a.a.O. m.w.N.; Stroech, DAR 2004, 574, 575).

2. Nachdem der BGH es abgelehnt hat, dem Angebot einer vollautomatischen Waschanlage eine – konkludente – Garantiezusage des Betreibers zu entnehmen, dass Kundenfahrzeuge nicht beschädigt werden (vgl. BGH VersR 1974, 466), kann eine Haftung des Betreibers nur dann angenommen werden, wenn der Nachweis der Beschädigung während des Reinigungsvorgangs geführt wird und darüber hinaus eine Pflichtverletzung des Betreibers der Anlage vorliegt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB). Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die Anlage so kontrollieren (lassen) und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; vgl. auch Elkner, a.a.O., 508).

3. Zugunsten des Kunden des Waschstraßenbetreibers greift bei einer Beschädigung des Fahrzeugs während des Waschvorgangs eine Beweiserleichterung ein: Von der Schädigung kann auf die Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn die Schadensursache allein aus dem Waschvorgang herrührt.

Erschüttert werden kann dieser Anscheinsbeweis, wenn der Geschädigte etwa durch Bremsen oder Lenkbewegungen in den Waschvorgang mit der Folge von Schädigungen eingreift. Beweispflichtig hierfür ist der Betreiber der Anlage (vgl. AG Düsseldorf DAR 1999, 319; Stroech, a.a.O., 576 f.; vgl. auch LG Bochum NJW-RR 2007, 1103).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 8/2013, S. 437 - 440

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