Der Kl. hatte vor dem LG S gegen den Bekl. zu 1 als Fahrer und gegen die Bekl. zu 2 als dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den bei einem von dem Bekl. zu 1 verursachten Unfall an dem Fahrzeug des Kl. entstandenen Sachschaden i.H.v. 10.935,27 EUR geltend gemacht. Die für seinen Pkw im Unfallzeitpunkt bestehende Vollkaskoversicherung hatte der Kl. nicht in Anspruch genommen. Ferner machte der Kl. für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR geltend, die sich wie folgt berechnen:

 
1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 10.935,27 EUR) 683,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 133,72 EUR
Summe: 837,52 EUR

Die Bekl. zu 2 hatte vorgerichtlich die Schadensersatzforderung des Kl. als rechtlich unbegründet zurückgewiesen und ihn an den Schadensverursacher, den Bekl. zu 1, verwiesen. Bei diesem wurde zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration i.H.v. mindestens 2,45 Promille festgestellt.

Das LG S hat beide Bekl. gesamtschuldnerisch antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Bekl. zu 2 hat das OLG Saarbrücken diese als Gesamtschuldner mit dem Bekl. zu 1 verurteilt, an den Kl. lediglich 5.935,27 EUR und als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten weitere 837,52 EUR zu zahlen.

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