Der Entscheidung ist – was die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten des Kl. angeht – zuzustimmen. Das OLG Saarbrücken stellt zu Recht darauf ab, dass der Geschädigte zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Anwalt mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche beauftragt und die Geschäftsgebühr anfällt (siehe Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG), nicht wissen kann, dass die Haftpflichtversicherung des Gegners ihrem VN eine Obliegenheitspflichtverletzung vorwerfen kann und damit das – hier auf 5.000 EUR begrenzte – Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 VVG eingreift.

Hierbei kommt es auch nicht auf die Kenntnis des Kl. von den hierfür maßgeblichen Umständen – möglicherweise musste sich dem Kl. die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit des Bekl. zu 1 schon am Unfallort aufdrängen – an. Denn für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten nach dem gesamten Schadensbetrag spricht auch folgendes Argument: Der Anspruch gegen den Bekl. zu 1 war nämlich in voller Höhe – hier i.H.v. 10.935,27 EUR – berechtigt, weil das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 VVG natürlich nur zugunsten des Haftpflichtversicherers und nicht zugunsten des VN eingreift. Für diesen somit gegenüber dem Bekl. zu 1 berechtigt geltend gemachten Schadensbetrag i.H.v. 10.935,27 EUR war auch die Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.935,27 EUR angefallen. Die Bekl. zu 2 hat als Haftpflichtversicherung des vom Bekl. zu 1 geführten Fahrzeugs für diese Anwaltskosten in voller Höhe einzustehen. Den Höchstbetrag von 5.000 EUR, für den die Bekl. zu 2 ihr Verweisungsprivileg nach § 117 Abs. 3 VV RVG in Anspruch nehmen konnte, hatte sie bereits hinsichtlich des Sachschadens geltend gemacht. Dieses Verweisungsprivileg konnte sie somit auch hinsichtlich der zu erstattenden Anwaltskosten nicht ein weiteres Mal in Anspruch nehmen.

VRiLG Heinz Hansens

zfs 8/2013, S. 466 - 467

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