Die Kl. nimmt die Bekl. aus abgetretenem Recht der Insolvenzschuldnerin (I) auf Zahlung restlicher Provision aus der Vermittlung einer Lebensversicherung in Anspruch. Unter dem 21.1.2008 beantragte die Bekl. bei der X, einer luxemburgischen Versicherungsgesellschaft, den Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung. Der Vertragsabschluss wurde durch die Zeugin vermittelt, die damals als Versicherungsvertreter für die I tätig war. Bei dem vermittelten Versicherungsvertrag handelte es sich um eine sog. "Nettopolice". Die Bekl. unterzeichnete am 21.1.2008 eine "Vergütungsvereinbarung", in der sie sich gegenüber der I zur Zahlung einer Vermittlungsprovision i.H.v. insgesamt 1.936,80 EUR, zahlbar in 60 Monatsraten zu je 32,28 EUR, verpflichtete.

Der Versicherungsvertrag wurde am 15.2.2008 policiert. Die Bekl. zahlte die monatlichen Raten aus der "Vergütungsvereinbarung" vereinbarungsgemäß bis einschließlich Dezember 2008, insgesamt 322,80 EUR, sodann stellte sie die Zahlungen ein. Später erklärte sie den Widerruf der Vergütungsvereinbarung. Die I hat den Rückkaufswert des Versicherungsvertrags i.H.v. 638,22 EUR vereinnahmt und von der angeblichen Provisionsschuld in Abzug gebracht.

Mit ihrer zum AG M erhobenen Klage hat die Kl. die Bekl. auf Zahlung restlicher Vermittlungsprovision i.H.v. insgesamt 864,22 EUR in Anspruch genommen, die Bekl. hat widerklagend die Rückzahlung der von Ihr bereits erbrachten Provisionsraten begehrt.

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