Der Kl. hat die Bekl. auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfall in Anspruch genommen. Der bei der B AG angestellte Kl. arbeitete in dem Werk in D. An Arbeitstagen wurde er von einem sog. Werksbus der B AG von seinem Wohnort in E abgeholt und an seine Arbeitsstelle gebracht. Die B AG beauftragte die Bekl. zu 2) mit der Durchführung der Fahrten der Werksbusse, die hierfür u.a. den bei ihr als Busfahrer angestellten Bekl. zu 1) einsetzte. Am Unfalltag holte der Bekl. zu 1) den Kl. mit einem Bus der Bekl. zu 2), der bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversichert ist, ab. An der Ausstiegsstelle stieg der Kl. an der hinteren Tür des Busses aus, kam dabei zu Fall und zog sich eine Unterarmfraktur zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall durch Bescheid als Arbeitsunfall an.

Der Kl. hat mit der Behauptung, der Bekl. zu 1) habe den Unfall dadurch verursacht, dass er die hintere Bustür geschlossen habe, als er, der Kl., im Begriff gewesen sei, auszusteigen, die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzverpflichtung der Bekl. Hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden verfolgt.

Das BG hat das stattgegebene Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das BG ausgeführt, der Unfall habe sich bei einer vorübergehenden Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, wobei zwischen dem Kl. und dem Bekl. Zu 1) eine wechselseitige Gefahrengemeinschaft bestanden habe. Der Kl. habe den Unfall auf einem zur versicherten Tätigkeit zählenden Betriebsweg erlitten.

Der BGH lehnte ein den Bekl. zukommendes Haftungsprivileg ab und hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BG zurück.

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