In Ungarn sind die aufgrund von gefälschten Nicht-EU-Führerscheinen ausgestellten Fahrerlaubnisse nicht kraft Gesetzes nichtig, sondern müssen zuerst für nichtig erklärt werden. Solange dies nicht geschieht, ist die ungarische Fahrerlaubnis gültig, auch wenn nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass Grundlage für die Ausstellung des ungarischen Führerscheins ein gefälschtes (im Fall: philippinisches) Führerscheindokument war.

Da Deutschland nicht von der europarechtlichen Ermächtigungsnorm des Art. 8 Abs. 6 S. 3 RL 91/439/EWG Gebrauch gemacht hat, muss eine solche ungarische Fahrerlaubnis im Inland anerkannt werden. Diese Rechtslage ändert sich erst dann, wenn von der europarechtlichen Ermächtigungsnorm des Art. 8 Abs. 6 S. 3 RL 91/439/EWG Gebrauch gemacht wird. Für den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dass ein bloßer Umtausch grundsätzlich keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates begründet, fehlt damit die notwendige Rechtsgrundlage.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 3.5.2011 – 11 C 10.2938, 11 CS 10.2939, 11 C 10.2940

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