„ … II. [12] Die Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung beruht auf § 93 S. 1 VwGO.

[13] Beschwerden der Antragstellerin haben ganz überwiegend Erfolg.

[14] Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der beim VG gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und die erhobene Klage bieten hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antragstellerin, die nachgewiesen hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe für diese Verfahren zu gewähren ist.

[15] Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das VG hat im Wesentlichen Erfolg. Nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten wird der Bescheid des Antragsgegners vom 13.9.2010 voraussichtlich keinen Bestand haben können. Soweit die Antragstellerin allerdings beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragstellers vom 13.9.2010 hinsichtlich dessen Nr. 5 anzuordnen, bleibt die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis erfolglos. Werden die Kosten des Verfahrens gemeinsam mit der Sachentscheidung festgesetzt, so erfasst die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch die damit verbundene Kostenentscheidung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 23). Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Regelungen in Nr. 1, 2 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 13.9.2010 durch das Gericht hat daher auch zur Folge, dass die Kostenentscheidung nicht mehr sofort vollziehbar ist.

[16] Bei einer summarischen Prüfung geht der VGH davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 FeV bei der Antragstellerin vorliegen. Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kfz im Inland führen.

[17] Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gültigen EU-Fahrerlaubnis. Nach dem vorgelegten Gutachten der Andrássy Universität Budapest zur Gültigkeit von ungarischen Fahrerlaubnissen, die aufgrund von gefälschten Nicht-EU-Führerscheinen ausgestellt wurden, sind die aufgrund von gefälschten Dokumenten ausgestellten Führerscheine in Ungarn nicht kraft Gesetzes nichtig, sondern müssen zuerst für nichtig erklärt werden. Für die Annullierung eines Beschl. (der Führerschein ist nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Regeln der Verfahren und Leistungen von Verwaltungsbehörden als ein Beschl. der Verwaltungsbehörde zu betrachten) sei ein verwaltungsrechtlicher Beschl. oder ein Gerichtsurt. erforderlich, allein der Umstand, dass der Beschl. widerrechtlich ergangen sei, reiche für die Annahme der Nichtigkeit nicht aus. Damit ist die ungarische Fahrerlaubnis gültig, obwohl nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass Grundlage für die Ausstellung des ungarischen Führerscheins ein gefälschtes philippinisches Führerscheindokument war.

[18] Bei der ungarischen Fahrerlaubnis handelt es sich auch nicht lediglich um ein neues Dokument, das die "erteilte" philippinische Fahrerlaubnis ausweist. Aus dem Eintrag auf der Rückseite des Führerscheindokuments ergibt sich, dass die ungarische Behörde einen Umtausch des philippinischen Führerscheins vorgenommen hat.

[19] Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Umtausch eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins) und Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG (Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins) definieren den Begriff des Umtausches nicht. Aus dem Umstand, dass sowohl die Richtlinie 91/439/EWG als auch die Richtlinie 2006/126/EG das Institut des "Umtausches" von Fahrerlaubnissen zusätzlich zu dem der "Ersetzung" eines Führerscheins kennen, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtausches – anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerscheins – zu gewissen inhaltlichen Modifizierungen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann (z.B. bei der Gültigkeitsdauer, vgl. BayVGH v. 28.7.2009, NZV 2010, 106). So wird auch die Gültigkeitsdauer der erstmals am 11.7.2008 "erteilten" Fahrerlaubnis der Klasse B in dem ungarischen Führerschein auf den 22.7.2013 festgelegt (für die Fahrerlaubnisklassen T, M und K auf den 23.7.2018) und damit auf einen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Ausstellung des ung...

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