1. Kann der Antragsteller mit Blick auf § 67 Abs. 4 VwGO (Vertretung vor OVG durch einen Rechtsanwalt oder eine diesem gleichgestellte und zur Vertretung berechtigte Person) die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschl. nicht selbst wirksam einlegen, so ist sein gleichwohl eingelegtes Rechtsschutzbegehren bei sachgerechter Auslegung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschl. des VG anzusehen.

2. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 7b EGGVG ist in Strafsachen die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist u.a. für den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung der Berechtigung, falls der Betroffene Inhaber einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis ist. Zwar unterbleibt, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, gem. § 14 Abs. 2 S. 1 EGGVG die Übermittlung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung erfordern. Derartige Umstände des Einzelfalles liegen vor, wenn die Übermittlung die Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7b EGGVG in die Lage versetzen soll, die angesichts der erheblichen Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2004 – 10 S 1283/04, NJW 2005, 234).

3. Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Falle überwiegenden Interesses an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren gewonnene Erkenntnisse selbst dann berücksichtigen, wenn diese nicht rechtsfehlerfrei erhoben worden sind.

(Leitsätze der Schriftleitung)

NdsOVG, Beschl. v. 6.4.2011 – 12 ME 37/11

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