Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 I 1 StVG i.V.m. § 46 I 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 I 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Daneben kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wobei sie gem. § 46 III i.V.m. § 11 VIII FeV bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Nichteignung ausgehen kann, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.[3] Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war[4] und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt.[5]

[3] VG München, Urt. v. 4.8.2005 – M 6A S 05/2486, ADAJUR Dok.Nr. 65286.
[4] BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 – BayVBl 1998, 634.
[5] Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV, Rn 22 u. 24, m.w.N.

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