Wenn der Rechtsschutzversicherer eine Vorschussleistung gem. § 17 RDG erbringt, so erfolgt eine unmittelbare Leistung an den Versicherungsnehmer, der beauftragte Rechtsanwalt ist lediglich Zahlungsempfänger, wie es auch eine Bank sein könnte.

Auf den Anwaltsdienstvertrag finden gem. § 675 BGB auch die §§ 666, 667 BGB Anwendung.[1] Nach § 666 BGB ist daher der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet, dem Auftraggeber (dem Mandanten) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Rechnung zu legen. Auch dieser Auskunftsanspruch geht gem. § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über, so dass der beauftragte Rechtsanwalt ihm gegenüber im gleichen Maße verpflichtet ist, wie gegenüber seinem Mandanten. Hierzu heißt es in § 398 Satz 2 BGB, dass "der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers" tritt. Zwar sind Forderungen mit höchstpersönlichem Charakter nicht abtretbar[2] hier geht es jedoch nicht um das schützenswerte Mandatsverhältnis, vielmehr ausschließlich um die Abwicklung der zu erstattenden Vorschüsse. Das vertrauenswürdige Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird hierdurch nicht berührt, zumal, wie es häufig geschieht, der beauftragte Rechtsanwalt gerade nicht mit weiteren Forderungen gegenüber dem Mandanten aufrechnen darf. Hier fehlt es an der Gegenseitigkeit, da der Mandant zu keiner Zeit Inhaber der Kostenerstattungsansprüche geworden ist. Demgegenüber besteht sehr wohl eine Aufrechnungsmöglichkeit für den unterlegenen Gegner, wenn dieser vor dem Forderungsübergang Inhaber einer aufrechenbaren Forderung war (§ 406 BGB).

[1] Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 44 BRAO Rn 19.
[2] Palandt/Grüneberg, § 398 BGB Rn 37.

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