§ 86 VVG ist eine gesetzliche Regelung des Forderungsübergangs, für den § 412 BGB bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 399-404, 406, 410 BGB entsprechende Anwendung finden.

Aus § 402 BGB ergibt sich, dass der bisherige Inhaber der Forderung (Mandant/Versicherungsnehmer) verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger (der Rechtsschutzversicherung) "die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen".

Soweit daher ein Kostenerstattungsanspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist, besteht auch ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem beauftragten Rechtsanwalt, soweit dieser als Repräsentant oder Wissensvertreter/Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers tätig ist.

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