Bei einem stationären Aufenthalt einer alleinstehenden Person liegt kein 100 %-iger Haushaltsführungsschaden vor, wenn mit der Führung des Haushalts keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber anderen erfüllt wird. Dieser beträgt geschätzt ca. 15 % des von der Geschädigten für Haushaltsführung aufgewendeten Zeitaufwandes.

(Leitsatz des Einsenders)

OLG Oldenburg, Urt. v. 20.6.2008 – 11 U 3/08

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