Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 StVG sind sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.3.2009 – 10 S 95/08
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