Die Rechtsprechung des EuGH zur 2. Führerschein-Richtlinie gilt grundsätzlich auch nach dem Inkrafttreten von Art. 11 der 3. Führerschein-Richtlinie weiter. Die tragenden Säulen des europäischen Führerscheinrechts, nämlich die formlose Anerkennung und die Erteilungskompetenz des Wohnsitzstaats, wurden in die 3. Führerschein-Richtlinie übernommen. Die vom EuGH entwickelten Grenzen der Anerkennung (offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und Erteilung während der Sperrfrist oder vor Erledigung des Fahrverbots) wurden in der deutschen FeV geregelt, so dass insoweit Rechtsklarheit herrscht.

Die Wirksamkeit der weiteren Anerkennungshindernisse in der FeV ist europarechtlich zweifelhaft und bedarf der Überprüfung durch den EuGH. Sie können wegen des weiterhin bestehenden Ausnahmecharakters von Art. 11 der 3. Führerschein-Richtlinie erst nach einem klarstellenden Verwaltungsakt der Behörde ein Fahren ohne Fahrerlaubnis begründen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge