Der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als beamteter Postzusteller tätig war, begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er macht geltend, wegen eines Wirbelsäulenleidens bedingungsgemäß zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Der vom LG bestellte medizinische Sachverständige, der Facharzt für Orthopädie Dr. S, kam nach Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung, dieser sei in seiner Tätigkeit als Postzusteller lediglich zu 30 % berufsunfähig. Das LG hat die Klage daraufhin abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, so das Berufungsgericht, seien dem Kläger ganztägig leichte bis mittelschwere Belastungen zumutbar. Zwar seien für den Berufsalltag des Klägers typische Bewegungsabläufe auf Grund der Erkrankung seiner Wirbelsäule mit Rückenschmerzen verbunden, so bspw. Körperbewegungen mit endgradiger Rotation, Aufrichten des Körpers nach Vorneigen mit gestreckten Kniegelenken und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von über 5 Kilogramm. Der Sachverständige Dr. S habe jedoch überzeugend dargelegt, dass sich die meisten dieser Bewegungsabläufe ebenso wie schmerzhafte Zwangshaltungen, etwa beim Einlegen von Postsendungen in tiefer liegende Briefschlitze, durch Umstellungen in den jeweiligen Bewegungsabläufen vermeiden ließen. Tragen und Heben von Gegenständen mit einem Gewicht von über 5 Kilogramm kämen nur selten vor. Dass solche Umstellungen mit einer Verlangsamung der Arbeitsabläufe verbunden sein können, sei in die Bewertung des Sachverständigen eingeflossen. Deshalb bedürfe es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens insoweit nicht.

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