Auf der anderen Seite erkennen die §§ 249 ff. BGB auch das Interesse des Ersatzpflichtigen an einer sachgemäßen Begrenzung des Schadensersatzanspruchs an. Denn der Geschädigte soll aufgrund des schädigenden Ereignisses nicht schlechter, aber auch nicht besser als ohne dieses Ereignis stehen. Man spricht auch vom schadensrechtlichen Bereicherungsverbot, das aus der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes abgeleitet werden kann.[11]

Das Ziel der Vermeidung einer Überkompensation des Geschädigten wird unter anderem dadurch verwirklicht, dass § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Anspruch des Geschädigten auf den für die Herstellung "erforderlichen" Betrag begrenzt. Ein weiteres wichtiges Instrument zur Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist der bei der Reform des Schadensrechts von 2002 eingeführte § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag schließt danach die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist.

[11] BGH v. 23.5.2006 – VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 = VersR 2006, 989 Rn 7; BeckOGK/Brand, 1.3.2022, § 249 Rn 69; BeckOK BGB/Flume, 64. Ed. 1.5.2022, § 249 Rn 46 ff.; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn 20; Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 20. Aufl. 2022, § 43 Rn 5.

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