Da der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind,[80] kann ihnen indes ein eigener Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt zustehen. Stellt die Werkstatt dem Geschädigten überhöhte Reparaturkosten in Rechnung, so verletzt sie damit auch ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers nach § 241 Abs. 2 BGB. Müssten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer der Werkstatt auf der Grundlage des abgetretenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten die überhöhten Reparaturkosten ersetzen, so könnten sie die überhöhte Zahlung sogleich unter dem Aspekt des Schadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zurückverlangen. Die Werkstatt müsste sich daher den dolo agit-Einwand entgegenhalten lassen, weil sie die geltend gemacht Leistung aus einem anderen rechtlichen Grund sofort wieder zurückerstatten müsste.[81]

[80] So auch Kemperdiek r+s 2021, 372 (375 f.); Meyer-Näser NJW-Spezial 2018, 457 (458); zur Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem mit der Schadensschätzung beauftragten Sachverständigen BGH v. 13.1.2009 – VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn 6 ff.
[81] Vgl. BGH v. 1.6.2017 – VII ZR 95/16, NJW 2017, 2403 Rn 33 (zu einem überhöhten Gutachterhonorar); hieran anknüpfend zum Werkstattrisiko bei Klagen der Werkstatt aus abgetretenem Recht des Geschädigten LG Stuttgart v. 25.5.2022 – 13 S 33/22, r+s 2022, 533 Rn 18; Meyer-Näser NJW-Spezial 2018, 457 (458); Looschelders JA 2022, 1038 (1040).

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