Erreicht ein E-Scooter eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist. Es kann offen bleiben, ob der Grenzwert auch für Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 eKFV gilt, da solche nur Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb sind, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22

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