Mit Urt. v. 13.6.2022 hat der BGH entschieden, dass ein nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister auch dann keiner weiteren Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedarf, wenn er eine ihm treuhänderisch übertragene und einem ausländischen Sachrecht unterfallende Forderung außergerichtlich geltend macht. Zudem sei das Abhängigmachen der Tätigkeit des Inkassodienstleisters von einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG zur Erreichung des Schutzzwecks des RDG nicht erforderlich. Die Abtretung der Ansprüche der Erwerber an einen Schweizer Inkassodienstleister hat der BGH daher als wirksam angesehen und dessen Aktivlegitimation für die Klage – anders als die Vorinstanzen – bejaht.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 91/2022 v. 13.6.2022

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