Mit Urt. v. 13.6.2022 hat der BGH klargestellt, dass die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs i.S.v. §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht ausschließt. Erforderlich sei jedoch auch hier, dass der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller geführt habe. Das sei nur dann der Fall, wenn weder der inländische Händler noch der ausländische Zwischenhändler das Fahrzeug zuvor unabhängig von der Bestellung des Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben haben.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 92/2022 v. 13.6.2022

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