Der Kläger hatte vor dem LG Bonn die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Rückabwicklung eines zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrags wegen eines zuvor von ihm erklärten Widerspruchs in Anspruch genommen. Zur Berechnung seines Rückzahlungsverlangens von 33.805,68 EUR hat sich der Kläger auf ein von ihm im Laufe des Rechtsstreits eingeholtes versicherungsmathematisches Gutachten berufen. Für dessen Erstellung hat der Privatgutachter Prof. Dr. S. dem Kläger ein Honorar in Höhe von 1.290 EUR einschließlich Umsatzsteuer berechnet. Der Rechtsstreit endete durch einen vom LG Bonn am 3.9.2019 festgestellten Vergleich, nach dem die Beklagte sich zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpflichtete, an den Kläger 33.849,86 EUR zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hatten nach der Kostenregelung in dem Vergleich der Kläger 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

Aufgrund dieser Kostenregelung hat der Kläger die Ausgleichung seiner außergerichtlichen Kosten, darunter der vorgenannten ihm am 17.7.2019 berechneten Privatgutachtenkosten, beantragt. Der Rechtspfleger des LG Bonn hat die Kosten antragsgemäß anteilig gegen die Beklagte festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, der der Rechtspfleger des LG Bonn nicht abgeholfen hatte, hatte beim OLG Köln keinen Erfolg.

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