Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Zuletzt betrieb er von 2003 bis 2015 selbstständig einen Salon, in dem er wechselnd ca. 15 bis 19 Mitarbeiter beschäftigte, darunter durchschnittlich drei Lehrlinge pro Jahr, zwei Rezeptionistinnen und eine Kosmetikerin.

Im Januar 2004 wurde der Kl. an der linken Hand wegen Fibromatose der Strecksehnen (gutartige Bindegewebswucherung) operiert. Am 18.7.2014 stellte er sich wegen Schmerzen in beiden Armen, die von der Halswirbelsäule bis in die Hände zögen und links stärker seien, bei seinem Hausarzt vor. Es wurde Arbeitsunfähigkeit festgestellt, und seine Krankentagegeldversicherung erbrachte daraufhin Leistungen. Diese teilte im Juli 2015 mit, dass sie die Zahlungen wegen Vorliegens von Berufsunfähigkeit einstellen werde. Der Kl. stellte daraufhin um Juli 2015 einen Antrag bei der Bekl. auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente. Die Bekl. lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 28.9.2015 mit der Begründung ab, es sei dem Kl. eine Umorganisation seiner beruflichen Tätigkeiten möglich.

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