Die AG hatte am 15.1.2020 einen Artikel online und am 16.1.2020 in einem Printmagazin mit ergänzenden Passagen und mit Bildaufnahmen des ASt. und einer Frau M., mit der der ASt. eine Liebesbeziehung unterhielt, sowie mit Bildern aus dem Inneren der Wohnung des ASt. veröffentlicht. Hieraufhin hat der ASt. beim LG Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 31/20 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der AG aufgegeben wurde, die entsprechenden Veröffentlichungen zu unterlassen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens legte das LG der AG nach einem Verfahrenswert von 160.000 EUR auf. Frau M. hat – vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie der ASt. – beim LG Berlin zum Aktenzeichen 27 O 32/20 gegen die AG aufgrund derselben Berichterstattung ebenfalls eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Kosten dieses Verfahrens hat das LG Berlin nach einem Verfahrenswert von 100.000 EUR ebenfalls der AG auferlegt.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des ASt. hat der Rechtspfleger des LG Berlin die Kosten gegen die AG antragsgemäß auf 2.909,59 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die AG geltend gemacht, die Verfolgung der Ansprüche des ASt. und der Frau M. in zwei getrennten Verfahren sei eine unnötige Prozessaufspaltung gewesen. Deshalb seien die durch die getrennte Verfahrensführung zusätzlich entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig.

In seiner Beschwerdeerwiderung hat der ASt. geltend gemacht, die getrennte Beauftragung durch ihn einerseits und Frau M. andererseits sei zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses erforderlich gewesen. Die Prozessbevollmächtigten hätten getrennte Handakten anlegen müssen und die Ansprüche in zwei getrennten Verfahren geltend machen müssen. Außerdem seien er und Frau M. von der Berichterstattung in unterschiedlicher Weise betroffen gewesen. Folgerichtig seien die Verfügungsanträge auch nicht gleichlautend gewesen. So habe Frau M. sich in dem sie betreffenden Verfahren nicht gegen die Veröffentlichung der Bilder aus seiner Wohnung gewandt, sondern gegen die Berichterstattung über das von ihr – Frau M. – genutzte Fahrzeug.

Die sofortige Beschwerde der AG hatte beim KG Erfolg.

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