Der Begriff der Inbetriebnahme wird sowohl im StVG wie auch in anderen Verordnungen des Verkehrsrechts genutzt. Behandelt werden soll der Begriff in diesem Beitrag bezogen auf die §§ 1, 7, 19 StVG, 3, 4 FZV, 19 StVZO.

1. § 1 StVG

Für die Inbetriebnahme eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum[6] ist die Zulassung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich.

Die überwiegende Literatur geht von dem so genannten weiten Betriebsbegriff aus. So stellt Müller klar, dass der "Betrieb" eines Kfz das Gebrauchmachen zum bestimmungsgemäßen Zweck der Fortbewegung für Personen und Güter ist, dabei verweist er auf die Kommentierung in § 7 StVG.[7] Auch der Verfasser dieser Zeilen nennt den weiten Betriebsbegriff.[8] Hühnermann führt aus: "Inbetriebsetzen bedeutet, dass das Fahrzeug zu seiner bestimmungsmäßigen Verwendung, der Fortbewegung unter Verwendung seiner Maschinenkraft, in den öffentlichen Verkehr eingeführt wird (…). Der Betrieb beginnt spätestens mit dem Anlassen des Motors, d.h. früher als das "Führen" eines Kfz (…); er geht weiter als der des Inbetriebnehmens (…). "Inbetriebsetzen" verlangt – im Gegensatz zum "Inbetriebnehmen" – kein persönliches Führen des Kfz. (…) Der Betrieb endet nach dem zu § 7 StVG entwickelten verkehrstechnischen Betriebsbegriff nicht mit jedem Halten, sondern dann, wenn das Kfz nach Abschluss der Fahrt aus dem Verkehr gezogen, z.B. vorschriftsmäßig auf einem Parkplatz abgestellt ist (…). Der Betrieb des Kfz umfasst zwar auch das Abladen, z.B. mittels einer vom Fahrzeugmotor betriebenen Kippvorrichtung, doch stellt die Verwendung des Motors eines stehenden Sonder-Kfz zum Ingangsetzen dessen Arbeitsmaschine, z.B. zum Betrieb eines Baukrans oder des Kompressors eines Gebläses, keinen Betrieb des Kfz dar (…), auch nicht Dauerparken (BayObLG. 26.8.1987, 1 Ob OWi 162/87)."[9]

[6] Hierzu zählt der rechtlich und auch der tatsächlich-öffentliche Verkehrsraum, somit gewidmete Straßen, Wege und Plätze, aber auch nicht gewidmete Flächen, bei denen die Nutzung vom Eigentümer zumindest geduldet wird und auch tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, dazu auch VwV zu § 1 StVO.
[7] Straßenverkehr, Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, § 1 StVG, S. 15, Rn 5.
[8] Gesamtes Verkehrsrecht, Haus/Krumm/Quarch, § 1 StVG, S. 14.
[9] Straßenverkehrsrecht, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, § 1 StVG, Rn 9, 9a.

2. §§ 7, 19 StVG

Geht es in § 1 Abs. 1 StVG um die Zulassung von Kfz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, behandelt § 7 StVG die Haftung des Halters eines Kfz und § 19 die Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen. § 7 StVG verpflichtet den Halter eines Kfz, dem Verletzten den entstehenden Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb eines Kfz entstanden ist, sofern ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Zu dieser Bestimmung existiert eine Vielzahl von Entscheidungen.

Eine kleine Auswahl an Rechtsprechung soll den Überblick verschaffen, was darunterfallen kann:

So führt das OLG Zweibrücken[10] aus: "Ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, befindet sich nicht in Betrieb i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs; dieses ist vielmehr mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert wird." Zur Waschstraße auch das OLG Celle[11] : "Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen. Eine Haftung aus § 7 StVG scheidet grundsätzlich nur dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat. Ein Kfz ist nur dann nicht im Betrieb im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist."

Das OLG Düsseldorf[12] stellt bezogen auf einen Kreiselmäher, der von einem Traktor aus betrieben wird, fest, dass ein Schaden, der dadurch entsteht, dass dieser Mäher bei Mäharbeiten auf einer als Weide genutzten Wiese einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Weidenrand befindliche Person verletzt, nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen ist, der den Kreiselmäher gezogen und angetrieben hat. Siehe hierzu auch das OLG Hamm.[13] Hier wurde ein Traktor zur Baumfällung genutzt, der Baum sollte vom Traktor wegtransportiert werden, bei dem eigentlichen Sägevorgang wurde der Traktor nicht eingesetzt, allerdings war schon eine Kette am Baum und am Traktor befestigt. Dabei sah das Gericht auch noch keine Inbetriebnahme des Kfz, weil der konkrete Einsatz des Traktors darin bestand, dass die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors al...

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