§ 3 FZV verlangt für die Inbetriebnahme von Kfz und Anhängern im öffentlichen Straßenverkehr als Ausführungsvorschrift zu § 1 Abs. 1 StVG die Zulassung. Über § 1 FZV ist die Verordnung jedoch nur anwendbar für entsprechende Fahrzeuge (in § 2 Nr. 3 wird festgestellt, dass im Sinne der FZV nur Kfz und Anhänger unter den Begriff fallen, nicht auch z.B. Fahrräder, die natürlich Fahrzeuge im Sinne der StVO oder auch der §§ 315c, 316 StGB sind), die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (Def. dazu in § 30a Abs. 1 StVZO) von mehr als 6 km/h aufweisen. Für in § 3 Abs. 2 genannte zulassungsfreie Fahrzeuge ist § 4 Abs. 1 FZV von Bedeutung, der für die Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge bis auf wenige Ausnahmen eine Typ- oder Einzelgenehmigung (diese gelten als Betriebserlaubnisse, § 2 Nr. 5, 6 FZV) fordert. In 19 StVZO wird die Erteilung und Wirksamkeit einer Betriebserlaubnis behandelt. In Abs. 2 S. 2 der Vorschrift wird festgehalten, wann selbige erlischt. Abs. 5 verbietet die Inbetriebnahme eines Kfz oder eines Kfz-Anhängers im öffentlichen Straßenverkehr, wenn diese Betriebserlaubnis erloschen ist.

Im Rahmen des Fachunterrichts orientiert sich der Verfasser dieses Beitrages für die Zulassung von Fahrzeugen gern an einer Entscheidung des OVG Lüneburg.[17] Das Gericht führt aus: "Unter "Betrieb" ist nach dem Straßenverkehrsrecht die bestimmungsgemäße Verwendung des Kfz als Fortbewegungsmittel, also die Teilnahme am Straßenverkehr zu verstehen. Dass (auch) die Fahrzeug-Zulassungsverordnung den Begriff des Betriebs in diesem Sinn verwendet, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die allgemeinen Regelungen und die Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (Abschnitt 1 und 2) sowie Abschnitt 3 und 4 mit der ausdrücklichen Anknüpfung an die Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Ein weiterer Beleg für diese Auslegung findet sich im Übrigen im Wortlaut des § 9 Abs. 3 FZV, der die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen auf volle Monate zu bemessenden Betriebszeitraum betrifft. Nach Sinn und Zweck (auch) dieser Regelung gilt für den Begriff des Betriebs die sog. verkehrstechnische Auffassung, worauf in der Begründung zu der Vorläufervorschrift des § 23 Abs. 1b StVZO ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. VkBl. 1996, 594, 622). Danach ist das Fahrzeug solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr – das schließt den ruhenden Verkehr ein – belassen wird. Zwar hat der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang Anlass gesehen, ausdrücklich auch zu bestimmen, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden darf (§ 9 Abs. 3 Satz 5 FZV). Diese Regelung dient hier aber lediglich der Klarstellung und will von vornherein mit Nachdruck der Fehlvorstellung entgegentreten, der öffentliche Straßenraum dürfe außerhalb des Betriebszeitraums für die Unterbringung von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden (…). Dass (allein) § 10 Abs. 4 FZV an den Begriff der "Fahrten", die zu bestimmten Zwecken vorgenommen werden, anknüpft, lässt das Verständnis des Betriebsbegriffs im dargelegten Sinn unberührt." § 10 Abs. 4 FZV behandelt Fahrten mit ungestempelten somit noch nicht oder nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen, denn § 3 Abs. 1 FZV erfordert für die Zulassung von Fahrzeugen u.a. abgestempelte Kennzeichen.

[17] OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009 – 12 LA 16/08.

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