Die Ausschlussklausel "Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung" erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Für die Auslegung dieser Klausel ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Risikoausschlüsse sind zwar eng auszulegen, der Begriff "Kapitalanlagegeschäft" mit dem Zusatz "aller Art" verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass Anlagegeschäfte jeder Art vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.[28]

[28] BGH, IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 = MDR 2019, 805 = zfs 2019, 515.

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