Die Ausschlussklausel Streitigkeiten über den Zugang zu Hochschulen ist wirksam und umfasst auch Kapazitätsklagen. Die Ausschlussklausel ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Begriff "Zugang zum Hochschulstudium" ist kein umrissener Rechtsbegriff, seine Auslegung führt dazu, dass die Klausel sämtliche Streitigkeiten umfasst, welche die tatsächliche Aufnahme eines Hochschulstudiums und damit auch den Erhalt eines Studienplatzes betreffen.[20]
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