Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussklausel in der Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Ausschlussklausel in der Rechtsschutzversicherung für "Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium" erfasst auch Rechtsstreitigkeiten über die Zuweisung eines Studienplatzes ("Kapazitätsklagen"). Der Begriff "Zugang zum Hochschulstudium" ist kein fest umrissener Rechtsbegriff, der sich nur auf die Studienberechtigung - insbesondere die persönliche Qualifikation wie etwa die Hochschulreife - und nicht auch auf die Frage von Zulassungsbeschränkungen wegen begrenzter Kapazität bezieht. Das somit für die Auslegung maßgebliche Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers geht dahin, dass die Klausel sämtliche Streitigkeiten umfasst, die die tatsächliche Aufnahme eines Hochschulstudiums und damit auch den Erhalt eines Studienplatzes betreffen.

2. Eine abweichende Auslegung ist auch nicht durch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB geboten.

3. Die Ausschlussklausel ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 305c, 307; VVG § 125

 

Verfahrensgang

LG Mosbach (Urteil vom 17.04.2018; Aktenzeichen 7 O 29/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17.04.2018 - 7 O 29/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Erstattung von der Klägerin im Zusammenhang mit mehreren verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsklagen und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Rechtsschutzversicherungsvertrages.

Zwischen der Klägerin und der A-Versicherung besteht seit 19.09.2013 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den die "Versicherungsbedingungen für Ihren A-PrivatSchutz", Stand 10/2012 (nachfolgend: ARB) Anwendung finden. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

Ziffer 1.5: Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz (Leistungsarten)?

Ihr Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz umfasst im Rahmen des versicherten Bereichs (Ziffer 1.3) verschiedene Leistungsarten, die im Folgenden näher beschrieben werden:

...

(8) Verwaltung-Rechtsschutz in privaten Angelegenheiten

Sie haben Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im privaten Bereich (Ziffer 1.3 Absatz 1)

a) vor deutschen Verwaltungsgerichten sowie

b) in Widerspruchsverfahren, die der Klage nach Ziffer a) vorangehen.

Ziffer 2.2: Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es?

...

(2) Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...

j) wegen Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium;

Die Beklagte ist Schadenabwicklungsunternehmen der A-Versicherung und war als solches bereits vorgerichtlich gegenüber der Klägerin tätig.

Die Klägerin beauftragte die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S. & B. (nachfolgend: frühere Prozessbevollmächtigte) zur gerichtlichen Geltendmachung der Zuweisung eines Studienplatzes in Humanmedizin im klinischen Abschnitt. Diese erbaten bei der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2014 Kostendeckung für Verfahren gegen die Hochschulen Mainz, Tübingen und Würzburg zwecks Zuweisung eines Studienplatzes im Wintersemester 2014/2015. Die Beklagte lehnte die Kostendeckung ab. Bei keiner dieser drei Hochschulen konnte über die geführten Verfahren eine Studienplatzzuweisung erreicht werden. Deshalb beauftragte die Klägerin ihre früheren Prozessbevollmächtigten, Kapazitätsklageverfahren für den Erhalt eines Studienplatzes zunächst im Folgesemester, dem Sommersemester 2015, gegen die Hochschulen Jena, München, Tübingen und Saarbrücken und zum Wintersemester 2015/2016 gegen die Hochschulen Jena, Magdeburg, München und Saarbrücken zu führen. Mit Schreiben vom 21.09.2015 beantragten die früheren Prozessbevollmächtigten erneut Kostendeckung. Die Beklagte lehnte eine solche mit Schreiben vom 24.09.2015 erneut ab.

Die Klägerin erhielt aufgrund eines der von ihr geführten Kapazitätsklageverfahren einen Studienplatz an der Universität Magdeburg und ist dort seit dem Wintersemester 2015/2016 immatrikuliert.

Der Klägerin sind in den von ihr geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 10.316,37 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil des Landgerichts Mosbach verwiesen.

Die Klägerin hat ausgeführt, die Ausschlussklausel unter Ziffer 2.2 (2) j) ARB sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als Teilaspekt des Verbots unangemessener Benachteiligung unwirksam. Sie greife zudem im vorliegenden Fall nicht ein. Die Formulierung "Zugang zum Hochschulstudium" stelle einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache dar, der de...

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