I. Trennungsprinzip

Das (frühere) Trennungsprinzip für Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch wird dadurch gegenstandslos, dass der Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruch an den Geschädigten abtritt, sodass sich Haftungs- und Deckungsanspruch in einer Hand vereinigen.[34]

[34] BGH, IV ZR 531/14, zfs 2016, 400 = VersR 2016, 783.

II. Prozessvergleich

Verzichtet ein Versicherungsnehmer durch Abfindungsvergleich auf zukünftige Ansprüche gegen einen Dritten, so liegt darin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Prozessbevollmächtigten, die der Kläger sich zurechnen lassen muss. Bei einem Abfindungsvergleich ist darauf zu achten, dass Ansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 116 Abs. 1 SGB VII bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses übergehen; dies ist nicht der Fall bei der privaten Krankenversicherung, da deren Leistungen erst bei der ärztlichen Behandlung entstehen, also in der Zukunft. Bei Prozessvergleichen muss daher darauf geachtet werden, dass von diesem Vergleich zukünftige Ansprüche von Krankenversicherern nicht berührt sind.[35]

[35] LG Saarbrücken, 14 O 221717, r+s 2019, 32.

III. Hinweispflichten

Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten "im Hinblick auf eine arzthaftungsrechtliche Streitigkeit" auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung hinweisen, er muss jedoch keine umfangreichen Marktrecherchen betreiben und mehrere Prozessfinanzierer kontaktieren.[36]

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