"… II."

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

Der Betr., der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde und an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, hat allein beanstandet, dass seinem Verteidiger nicht das letzte Wort gewährt worden sei (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 258 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrensrüge greift nicht durch.

Der geltend gemachte Verfahrensverstoß scheidet von vornherein aus, wenn der Verteidiger allein in dieser Eigenschaft ohne Vertretungsvollmacht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

Der Betr. hat nicht dargelegt, dass der Verteidiger als sein Vertreter bevollmächtigt und die schriftliche Vollmacht dem Gericht nachgewiesen war (§ 73 Abs. 3 OWiG). Aber auch wenn man hiervon zugunsten des Betr. ausgeht, wäre die Rüge nicht begründet.

Denn das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betr., das ihm die Möglichkeit geben soll, sich – unabhängig von dem Schlussvortrag des Verteidigers – mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern. Dieses Recht ist seiner Natur nach nicht übertragbar (vgl. BGH MDR 1978, 460 bei Holtz; BayObLG VRS 61, 128; OLG Jena VRS 108, 215; KG, Beschl. v. 30.8.1999 – 3 Ws (B) 436/99; OLG Brandenburg BeckRS 2019, 5999; Ott in: KK-StPO, 8. Aufl., § 258 Rn 14; Stuckenberg in: LR-StPO, 26. Aufl., § 258 Rn 38; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 258 Rn 20).

Daher ist der Verteidiger – auch als bevollmächtigter Vertreter des abwesenden Betr. – weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.“

zfs 7/2020, S. 410

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