Will das Gericht Urkunden in die Hauptverhandlung einführen, so sollte der Rechtsanwalt der Verlesung und Verwertung des Messprotokolls der Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 77a OWiG, 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO widersprechen. Eine Verlesung des Messprotokolls im Hinblick auf die Beweisaufnahme über die Einhaltung der Anforderungen der Bedienungsvorgaben durch den Gerätehersteller anstelle der Zeugenvernehmung des Messbeamten verletzt den Unmittelbarkeitsgrundsatz der §§ 250 ff. StPO. Dieser besagt grundsätzlich, dass das Gericht alle Beweise selbst erheben muss und diese nicht durch Surrogate ersetzen darf. So sind etwa Zeugen persönlich zu vernehmen und es dürfen nicht schlichtweg die Protokolle über frühere Vernehmungen verlesen und als Urkunde (§ 249 StPO) in den Prozess eingeführt werden. Insofern gilt ein grundsätzlicher Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundsbeweis. Da im Hauptverhandlungsprotokoll nach wiederholten Erfahrungen vor Gericht eine Aufnahme des Widerspruchs des Verteidigers fehlte, sollte der Widerspruch von der Verteidigung schriftlich zur Akte gereicht werden. Bei der Verlesung einer Urkunde handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, so dass der Nachweis hierüber nur durch das Protokoll geführt werden kann (§ 274 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

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